Schüler:innen
Liebe Schülerin, lieber Schüler,
Gewalt ist ein gesellschaftliches Problem, dem sich auch die Schule nicht vollständig entziehen kann. Dabei sind die Dimensionen von Gewalt höchst unterschiedlich: Sie reichen von verbaler Gewalt über Mobbing bis hin zu – glücklicherweise seltenen – körperlichen Übergriffen.
Klar ist für uns, dass jede Form von Gewalt abzulehnen ist. Ausnahmslos.
Um noch stärker für das Thema Gewalt an Schulen zu sensibilisieren, fanden auf Initiative der Bildungsdirektion für Wien vier „Runde Tische“ statt. Eingeladen hierzu waren – neben Schüler:innen, Lehrer:innen und Eltern – Vertreter:innen aller im Wiener Gemeinderat vertretenen Parteien, der Religionsgemeinschaften, der Polizei sowie zahlreicher Institutionen aus dem Bildungs- und Sozialbereich.
Als ein konkretes Ergebnis des dritten „Runden Tisches“ hat die Bildungsdirektion für Wien diese Online-Broschüre erstellt, die sich gezielt an Schüler:innen, Lehrer:innen und Eltern richtet.
Auf dieser Webseite findest du einerseits Information über Gewalt aus psychologischer sowie rechtlicher Sicht und andererseits sollst du über deine Rechte aber auch Pflichten, für den Fall, dass du in der Schule mit Gewalt konfrontiert wirst, informiert werden.
Gewalt im Schulbereich kann folgendermaßen definiert werden:
„das gesamte Spektrum von Tätigkeiten und Handlungen, die physische und psychische Schmerzen oder Verletzungen bei den im Bereich der Schule handelnden Personen zur Folge haben oder die auf die Beschädigung von Gegenständen im schulischen Raum gerichtet sind. Gewalt in der Schule umfasst alle Angriffe, Übergriffe und Bedrohungen, die im unterrichtlichen Geschehen stattfinden, und auch alle diejenigen, die im außerunterrichtlichen Bereich auftreten.“
Wie entsteht Gewalt?
Die Ursachen für die Entstehung von Gewalt sind vielfältig und können ihren Ursprung beispielsweise in folgenden Bereichen haben: in der Persönlichkeit, innerfamiliär, in der Freizeit, der Schule oder Gesellschaft. Im Kontext Schule stellt sich aggressives Verhalten als Beziehungsproblem bzw. als ein Gruppenphänomen dar.
Welche Formen von Gewalt gibt es?
- verbale Gewalt: beschimpfen, verspotten, verletzende Hänseleien, verbale Erniedrigung, zynische Bemerkungen, verbale Bedrohungen, rassistische oder sexuelle Bemerkungen, usw.
- körperliche Gewalt: prügeln, schlagen, stoßen, schubsen, spucken, stehlen, beschädigen von Eigentum, Autoaggressionen, usw.
- soziales Mobbing: systematisches Ausschließen anderer aus einer Gruppe, Verbreiten von Gerüchten, zerstören von Freundschaften, andere blamieren, usw.
- Mobbing mit neuen Medien (Cyberbullying): drohen, schikanieren, blamieren, sozial ausschließen oder Freundschaften und Ansehen zerstören erfolgt mittels sozialer Medien sowie Internet- bzw. Handydiensten, usw.
- sexualisierte Gewalt/Belästigungen: unerwünschte Anmerkungen, Gesten oder Verhaltensweisen, welches die andere Person als unangenehm empfindet
- Vernachlässigung im Sinne einer Kindeswohlgefährdung: Vernetzung mit außerschulischen Institutionen ist unbedingt notwendig
Jeder Staat versucht bestimmte, besonders wichtige Rechtsgüter zu schützen. Aus diesem Grund gibt es im Strafrecht Regeln, durch die Angriffe auf Rechtsgüter wie zum Beispiel auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit verboten werden und gleichzeitig im Falle der Missachtung dieser Regeln eine Strafe vorgesehen ist.
Das Strafrecht lässt sich grob in zwei Bereiche gliedern, auf der einen Seite finden wir das Verwaltungsstrafrecht und auf der anderen das gerichtliche Strafrecht.
Im Verwaltungsstrafrecht werden die Strafen nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt.
Der zweite Bereich, mit dem wir uns genauer beschäftigen werden, ist das gerichtliche Strafrecht. Die wichtigsten strafrechtlichen Regelungen finden sich im Strafgesetzbuch kurz StGB, dieses besteht aus zwei Haupteilen, dem allgemeinen und dem besonderen Teil. Der besondere Teil regelt bestimmte Straftaten wie zum Beispiel Körperverletzung oder Nötigung und legt fest, welche Strafe vorgesehen ist, wenn sich nicht daran gehalten wird.
Der allgemeine Teil regelt, wie die einzelnen Paragrafen im besonderen Teil anzuwenden sind, hier finden sich z.B. Regelungen zur Notwehr oder Schuldfähigkeit.
Damit eine bestimmte Handlung strafbar ist, gibt es grundsätzlich 3 Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt wird, ist keine Strafbarkeit gegeben.
Vereinfacht gesagt ist ein bestimmtes Verhalten nur strafbar, wenn:
- die Handlung einen bestimmten im Gesetz genau definierten Tatbestand erfüllt,
- die Handlung rechtswidrig war und
- die Täterin schulhaft gehandelt hat.
Strafbar kann sowohl das Setzen als auch das Unterlassen einer im Gesetz genau definierten Handlung sein. Bei den meisten Straftatbeständen handelt es sich um Begehungsdelikte, d.h. ein bestimmter Straftatbestand wird durch eine bestimmte Handlung erfüllt. Etwa: Ein Schüler schlägt einen anderen Schüler und verletzt ihn dadurch am Körper, eine Schülerin stiehlt einer Lehrerin die Geldbörse etc.
Es ist aber genauso möglich einer Straftat zu begehen, indem bestimmte Handlungen unterlassen werden. Beispiel: Ein Schüler oder eine Schülerin stürzt im Treppenhaus und bleibt bewusstlos liegen, während eine andere Person das beobachtet und einfach vorbei geht ohne zu helfen oder zumindest Hilfe zu holen.
Ein Sonderfall der Unterlassung ist die Begehung durch Unterlassung. Wenn ein Schüler oder eine Schülerin beispielsweise gegenüber einem Lehrer oder einer Lehrerin äußert, dass er oder sie morgen mit einer Waffe in die Schule kommt um andere SchülerInnen anzugreifen, ist die Lehrperson verpflichtet, das zu melden um zu verhindern, dass die Tat passiert. Wenn der Lehrer oder die Lehrerin die Meldung unterlässt und der Schüler oder die Schülerin tatsächlich mit einer Waffe in die Schule kommt und SchülerInnen angreift, hat sich dadurch nicht nur der Schüler oder die Schülerin strafbar gemacht, sondern auch die Lehrkraft.
Wer einen gesetzlich geregelten Tatbestand erfüllt, handelt rechtswidrig, außer es liegen Rechtfertigungsgründe vor.
Rechtfertigungsgründe sind zB:
Notwehr
Nicht strafbar handelt, wer durch eine normalerweise strafbare Handlung einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf im Gesetz genau definierte Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen) abwehrt. Das bedeutet, dass nur Angriffe auf die genannten Rechtsgüter notwehrfähig sind, es ist also z.B. erlaubt eine drohende Vergewaltigung oder Körperverletzung mittels Gewalt abzuwehren, bei einer Beleidigung oder gefährlichen Drohung ist das nicht der Fall. Zudem muss der Angriff aktuell stattfinden oder unmittelbar bevorstehen. Sobald der Angriff abgeschlossen ist, ist auch eine Verteidigung nicht mehr möglich. Wenn z.B. eine Schülerin einen anderen Schüler schlägt und sich dann umdreht und geht, ist es nicht mehr erlaubt nachzuschlagen oder nachzutreten. Bei der Verteidigung im Rahmen der Notwehr darf nur das schonendste Mittel eingesetzt werden, um einen Angriff abzuwehren. Die Abwehr muss immer im Verhältnis zum Angriff stehen. Vor allem im schulischen Bereich sind körperlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Lehrerinnen haben bei der Verteidigung eines Angriffs von einem 8-jährigen Schüler ganz andere Möglichkeiten zu reagieren als wenn derselbe Angriff von einem 18-jährigen Schüler kommt.
Nothilfe
Bei der Nothilfe handelt es sich um einen Sonderfall der Notwehr. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Notwehr, der einzige Unterschied liegt darin, dass man sich nicht selbst vor einem Angriff verteidigt, sondern, eine Person verteidigt, die sich selbst nicht oder zumindest nicht ausreichend verteidigen kann. In dieser Situation befinden wir uns in der Schule jedes Mal, wenn SchülerInnen anderen Schülerinnen angreifen und Lehrerinnen oder Schülerinnen dazwischen gehen und dabei körperliche Gewalt anwenden und die angegriffenen SchülerInnen dabei vielleicht sogar verletzen.
Rechtfertigender Notstand
Wenn der Täterin oder dem Täter ein unmittelbar bedeutender Nachteil für ein höherwertiges Rechtsgut droht und ein Eingriff in ein fremdes Rechtsgut das einzige Mittel ist, um den Nachteil abzuwenden. Konkret gesprochen: Wenn zB eine Gruppe auf der Wintersportwoche in einen Schneesturm kommt und als einzige Möglichkeit, um nicht zu erfrieren, in eine verschlossene Almhütte einbrechen muss, um sich dort vor dem Sturm zu schützen.
Nach dem Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ (§ 4 StGB) ist man nicht strafbar, wenn eine bestimmte Handlung der Täterin oder dem Täter nicht persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann.
Schuldunfähig ist man z.B. wenn man dass 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn andere Entschuldigungsgründe vorliegen (das kann eine psychische Störung sein, aber auch ein entschuldigender Notstand).
Ein Großteil der Straftatbestände, also der Regeln, die vorschreiben, welche Handlungen strafbar sind, sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Zusätzlich gibt es noch einige andere Gesetze, in denen sich Straftatbestände finden lassen, zu ihnen zählen z.B .das Suchtmittelgesetz, das Verbotsgesetz oder das Militärstrafgesetzbuch.
Da sich ein Großteil der für den Themenbereich „Gewalt in der Schule“ relevanten Bestimmungen im StGB befindet, konzentrieren wir uns auf dieses. Das Strafgesetzbuch besteht aus hunderten Paragrafen, die bestimmte Handlungen verbieten oder vorschreiben. Da es im Rahmen dieser Webseite nicht möglich bzw. zielführend ist, jeden detailliert zu betrachten, haben wir nur ganz bestimmte relevante Bespiele ausgewählt.
Aus unserer Erfahrung bzw. den uns vorliegenden Zahlen kristallisieren sich besonders drei Hauptgruppen von Straftatbeständen heraus, auf die wir näher eingehen wollen. Dabei handelt es sich um Angriffe auf die Rechtsgüter Leib und Leben, die Freiheit sowie die sexuelle Integrität.
Dazu gehören: Mord, Totschlag, Körperverletzung, schwere Körperverletzung; fahrlässige Körperverletzung.
Der Gesetzgeber schützt das Recht auf körperliche Unversehrtheit mittels unterschiedlicher Straftatbestände. Der Grundgedanke ist immer derselbe: Es ist nicht erlaubt, einen anderen Menschen gegen seinen Willen körperlich zu verletzen oder ihn gar zu töten.
Hierbei ist völlig egal, wie der Körper verletzt wird – ob durch einen Schuss mit einer Waffe, einem Messerstich, Schlägen, Tritten, durch Vergiftung oder auch dem absichtlichen Anstecken mit einer Krankheit.
Die einzelnen Straftatbestände unterscheiden sich im Detail insbesondere im Strafmaß.
Dazu gehören: Gefährliche Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung, beharrliche Verfolgung etc.
Um eine Strafbare Handlung zu begehen, ist es nicht unbedingt notwendig, physische Gewalt auszuüben. Es reicht, jemand mittels Druck dazu zu zwingen, etwas zu tun, das ohne diesen Druck nicht gemacht worden wäre.
Genauso macht sich strafbar, wer eine strafbare Handlung wie eine Körperverletzung, einen Mord oder Verletzung der Ehre androht.
Verboten ist es auch einen anderen Menschen beharrlich zu verfolgen, also z.B. permanent zu versuchen, dem Menschen nahe zu sein, unerwünschte Nachrichten zu schicken oder ihn anzurufen.
Dazu gehören: Vergewaltigung, Missbrauch, (Kinder-)pornografie etc
Im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung gibt es eine breite Palette an unterschiedlichen Strafbestimmungen. Generell gilt, dass alle sexuellen Handlungen, die ohne beidseitiger Zustimmung erfolgen, verboten sind. Genauso verboten ist es, wenn eine der beteiligten Personen unter 14 ist (Ausnahme: die jüngere Person ist 13 und die andere Person ist maximal drei Jahre älter).
Verboten ist ebenfalls der Geschlechtsverkehr von Autoritätspersonen wie LehrerInnen mit Minderjährigen, mit den eigenen Geschwistern, Eltern, Großeltern etc.
Jugendlichen unter 18 Jahren ist es nicht erlaubt, pornografisches Material zu besitzen oder anzusehen,. Es ist auch nicht erlaubt, dieses an andere Personen weiterzugeben oder -zuschicken.
Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, die TäterInnen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Es gibt keine eigenen Straftatbestände für Jugendliche und junge Erwachsene, es gelten dieselben Bestimmungen, die auch für Erwachsene gelten, allerdings sind z.B. die Strafrahmen herabgesetzt.
In den meisten Fällen hat die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen. In solchen Fällen hat das Pflegschaftsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten oder die Beschuldigte über das Unrecht von Taten und deren mögliche Folgen zu belehren und danach zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist. Unterbleibt ein solcher Antrag, so hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten oder die Beschuldigte zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist („beraten statt strafen“).
Zusätzlich gibt es erweiterte Möglichkeiten für den Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) und die Möglichkeit eines Schuldspruchs ohne Strafe.
Wer?
- Unmündige: vor Vollendung des 14. Lebensjahres
- Jugendliche: ab dem 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres
- Junge Erwachsene: ab dem 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
Was?
- Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von Jugendlichen begangen wurde
- Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat
Unmündige, die eine Straftat begehen, sind nicht strafbar.
Jugendliche, die eine Straftat begehen, sind z.B. nicht strafbar, wenn sie aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug sind, das Unrecht einer Tat zu verstehen.
An Stelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren tritt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bzw. ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Jahren.
Die Höchststrafen bei allen anderen Freiheitsstrafen werden halbiert und die Mindeststrafe entfällt. Das Höchstmaß der Geldstrafen wird ebenfalls halbiert.
Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen darf für maximal 120 Stunden angeordnet werden.
Bei Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die von Jugendlichen begangen wurden, müssen die eingesetzten Schöffen oder Geschworene eine berufliche Beziehung zu Jugendlichen haben (z.B. als LehrerInnen, ErzieherInnen oder in der Jugendwohlfahrt gearbeitet haben).
Grundsätzlich kann jede Person, die von einer strafbaren Handlung erfährt, eine Anzeige erstatten. Das kann das Opfer der Straftat selbst sein, aber genauso auch die SchülerInnen die ZeugInnen der Straftat geworden sind. Wichtig dabei ist nur, dass sie mit gutem Gewissen davon ausgeht, dass die Straftat tatsächlich stattgefunden hat.
Die Strafanzeige selbst kann in jeder Polizeiinspektion oder aber direkt bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden.
Da viele Personen davor zurückschrecken eine Anzeige zu erstatten, um nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen zu werden, bietet die Strafprozessordnung sowie das Meldegesetz Möglichkeiten, die eigene Identität zu schützen.
Gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung haben sowohl der oder die Beschuldigte (§ 51 StPO), als auch das Opfer (§ 68 StPO) das Recht auf Akteneinsicht.
Die zur Akteneinsicht berechtigten Personen haben grundsätzlich ein Recht, Kopien vom Akteninhalt zu erhalten.
Die Akteneinsicht kann unter anderem beschränkt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen (z.B. Drohung, bereits erfolgte Körperverletzung) zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Angaben zur Person (z.B. Privatadresse) ZeugInnen einer ernsten Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit ausgesetzt würden.
In diesen Fällen ist es zulässig, personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Personen zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden.
Der oder die für einen Akt unmittelbar Zuständige hat alle Aktenteile, welche Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, bei Vorliegen einer Gefährdung im o.a. Sinn, zu „schwärzen“. Diese gesetzliche Ermächtigung, entsprechende Aktenteile unkenntlich zu machen, ist keine Ermessensbestimmung, d.h. bei Vorliegen der Gefährdung ist die Aktensicht im notwendigen Umfang zu beschränken bzw. bestimmte Inhalte zu schwärzen.
Eine (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht bzw. das „Schwärzen“ von Inhalten ist auch in Bezug auf dieses Recht des gesetzlichen Vertreters zulässig.
Gegen Nachweis der Identität hat die Meldebehörde Auskunft aus dem Zentralen Melderegister zu erteilen (Meldeauskunft).
Das Meldegesetz sieht aber auch vor, dass – als Gegenstück zur Meldeauskunft – die Möglichkeit besteht, dass gemeldete Menschen bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über sie nicht erteilt werden. Ein schutzwürdiges Interesse ist glaubhaft zu machen.
Diese Auskunftssperre ist individuell bei der Meldebehörde (Magistrat der Stadt Wien, MA 62) zu beantragen.
Unter 01/525 25-77777 direkte und rasche Hilfestellung bei Konflikten im Klassenzimmer
Bei Konflikten im Klassenzimmer können Sie sich unter der Telefonnummer 01 525 25-77777 von Montag bis Freitag, 9 bis 16 Uhr, direkt, rasch und anonym Hilfestellung holen.
In der unterrichtsfreien Zeit (Schulferien) ist die Hotline am Dienstag von 9 bis 12 Uhr und Donnerstag von 13 bis 16 Uhr erreichbar.
Die Hotline wird von der Bildungsdirektion für Wien angeboten und wird von erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreut.